Wie finden die Geschichten den Weg in die Medien? Die Antwort ist einfach: Durch Journalistentelefonate, per Presseversand oder selektiver E-Mail-Ansprache. Ab Mai stehen Agenturen vor einer großen Herausforderung, denn in nur wenigen Wochen endet die Übergangszeit der EU-Datenschutzgrundverordnung, kurz: EU-DSGVO. Am 25. Mai 2018 ist es soweit und Unternehmen können für Mängel hinsichtlich sensibler Kunden- und Mitarbeiterdaten stärker belangt werden. Was viele Entscheider dabei vergessen: Die EU-DSGVO betrifft nicht nur Big Player der Branche, die offensichtlich personenbezogene Informationen erheben und verarbeiten. Auch kleine Agenturen, seien es beispielsweise Werbe- oder PR-Dienstleiter, stehen nun vor der Aufgabe „Datenschutz“. Es ist nie zu spät, aber höchste Eisenbahn entsprechende Maßnahmen in die Wege zu leiten, um hohe Bußgelder zu vermeiden. Daneben sind Spezialregelungen z.B. aus dem Telemediengesetz (TMG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten.
Ja, ich will: „Opt-In“ statt „Opt-Out“
PR-Agenturen leben von personenbezogen Daten, denn nur mit ihnen erreichen die Geschichten den relevanten Journalisten. Wenn Agenturen persönliche Daten weiterverarbeiten, konnten sie das bislang gut und gerne tun – bis der Betroffene aktiv widerspricht. Das ändert sich nun, denn das bisher geltende „Opt-Out-Verfahren“ wird abgelöst. Ab sofort heißt es: „Opt-In“ statt „Opt-Out“ – Zustimmung statt Widerspruch. Unternehmen benötigen ab sofort die aktive Zustimmung über die Weiterverarbeitung der jeweiligen personenbezogenen Daten. Betroffen davon sind Journalistendatenbanken, sei es für den internen Gebrauch oder externe Dienstleister, die Kontaktinformationen zur Verfügung stellen. Angefangen bei digitalen Fingerabdrücken, über IP-Adressen, Cookie-IDs bis hin zu gehashten E-Mailadressen – Agenturen, die mit derartigen Datensätzen arbeiten, müssen in Zukunft transparenter denn je mit sensiblen Informationen umgehen und aktiv Zustimmung einfordern.
Lass uns eine Pause machen: Das Recht auf Vergessen werden
Irgendwann kommt der Beziehungsbruch, der Journalist oder Newsletter-Empfänger beendet die Partnerschaft. Das Recht auf Vergessenwerden ist nun in § 17 DSGVO festgehalten. Es umfasst die Aufgabe alle vertretbaren Anstrengungen zu unternehmen, um Querverweise und Links auf personenbezogene Daten im Internet zu löschen. Auch Dritte, die Daten erhalten haben, müssen auf die Löschung der Informationen hingewiesen werden. Sobald eine Person die Entfernung der Nutzerdaten einfordert, sind die Datenbanken zu updaten bzw. zu „säubern“. Ebenfalls wichtig: Insofern Dritte Profildaten von Personen speichern, müssen diese für die Betroffenen einfach einsehbar sein.
Posted By
Redaktion
Categories
Brand Storytelling, PR